Welche Dokumente benötige ich für die Rückforderung?

Welche Dokumente braucht es für eine erfolgreiche Rückforderung von Online-Casino-Verlusten?

Spielhistorie & Transaktionsliste

Spielhistorie: Diese Dokumente geben Auskunft darüber, welche Spiele du gespielt hast, welche Einsätze du getätigt hast und welche Gewinne oder Verluste du erzielt hast. Das ist wichtig, um beispielsweise Sportwetten auszuschließen. Sportwetten gelten grundsätzlich nicht als Glücksspiel und sind daher vielfach – abgesehen von vereinzelten Ausnahmen – nicht von einer Rückforderung umfasst.

Transaktionsliste (Ein- und Auszahlungsbelege): Diese Dokumente zeigen, welche Einzahlungen du auf deinem Spielerkonto vorgenommen hast und welche Auszahlungen du erhalten hast. Auf ihnen sind daher Zahlungsflüsse von dir an das Online-Casino sowie Zahlungsflüsse vom Online-Casino an dich ersichtlich. Wenn du sowohl im Online-Casino gespielt, als auch Sportwetten getätigt hast, kann aus der Transaktionsliste aber nicht immer genau abgleitet werden, ob Gelder nun dem Online-Casino oder den Sportwetten zuzuordnen sind. Deshalb ist auch die Spielhistorie bedeutsam.

Korrespondenz mit dem Online-Casino

Solltest du Korrespondenzen mit dem Online-Casino haben, die in irgendeiner Weise relevant für deine Situation sind, solltest du diese auch sammeln. Hierzu können E-Mails, Chat-Verläufe oder andere Nachrichten gehören.

Anforderung beim Online-Casino

Du kannst die benötigten Dokumente entweder direkt beim Kundensupport des Online-Casinos anfragen oder wir können dir durch die Beantragung eines DSGVO-Auskunftsbegehrens mit Unterstützung unserer Partner-Anwälte bei der Beschaffung von Ein- und Auszahlungslisten helfen.

Muss mir das Online-Casino diese Informationen zusenden?

Ja, jeder hat das Recht auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten von ihm beim Online-Casino gespeichert sind. Das Online-Casino muss den Antrag unverzüglich beantworten, in jedem Fall aber binnen eines Monats ab Eingang. Nur in Ausnahmefällen darf diese Frist mit Begründung um weitere zwei Monate verlämgert werden. Die Auskunftserteilung muss kostenlos erfolgen.

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